Versicherung
Wer bezahlt was, wenn wirklich ein Unfall passieren sollte?
In Deutschland ist der Fall einigermaßen klar. Das Mitnehmen eines Trampers bezeichnet man als Gefälligheitsfahrt. Bei einer Gefälligkeitsfahrt kann in der Regel von einer stillschweigenden Erklärung des Mitfahrers (trampers) ausgegangen werden, dass er zumindest bei leichter Fahrlässigkeit den unfallverursachenden Fahrer nicht persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wird.
Passiert aber doch mal etwas und hat ein anderer Autofahrer den Unfall verursacht, kann auch der Tramper vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz verlangen. Liegt das Verschulden bei dem Autofahrer mit dem Anhalter, haftet dieser bzw. sein Versicherer für den Schaden. Im Ausland ist das zwar oft ähnlich geregelt, aber die üblichen Deckungssummen für Personenschäden sind manchmal verschwindend gering. Noch schlimmer: Wenn bei dem Unfall kein Schuldiger zu finden ist, geht der Anhalter leer aus. Eine Autoinsassen-Versicherung des Fahrzeuginhabers wäre von Vorteil, wenn etwa ohne Verschulden des Fahrers ein Reifen platzt, in diesem Fall haben nämlich nur fremde Personen, nicht aber die Autoinsassen einen Schadenersatzanspruch. Da solche Zusatzversicherungen jedoch oft nicht abgeschlossen werden, ist eine private Unfallversicherung für den Tramper schon eine Überlegung wert.
Ob so eine private Unvallversicherung auch kollektiv für alle Mitglieder des Vereins abgeschlossen werden kann, muss noch recherchiert und im genauen ausgearbeitet werden (siehe Projekte).
Für mehr Informationen und Quellen:
http://www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/verkehr/00474/
http://www.jumpradio.de/build_index.html?/quicktipp/inhalt_geld_190302.s...








